Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI


Die individuell einzusetzende Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden im SGB XI wie folgt ausgeschrieben:


Es besteht bei Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag.

Der Betrag ist zweckgebunden oder entlastend für Pflegende einzusetzen und dient der Erstattung von Aufwendungen, die folgende Bereiche betreffen:


Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

Leistungen der Kurzzeitpflege

Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI

Leistungen im Bereich der Selbstversorgung

Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des §45a